1974 waren Werner Aigner, Schreyer Roland, Tschanz Arthur und Roland Lauper die ersten Töfffahrer der neuen Generation, d.h., sie fuhren Japaner.
1975 versandte
Werner Aigner an alle bekannten Töfffahrer des Amtes Erlach eine Einladung
zwecks Klubgründung. Die Versammlung fand im Rest. Frohheim in Ins statt. Der
erste richtige Ausflug fand im selben Jahr statt – ca. 18 Töfffahrer starteten
vom Bärenplatz aus Richtung Jaun.
1976 wurde der
Club gegründet und die Statuten genehmigt. Es entstand eine heisse Diskussion
über den Namen und das Logo. Jeden ersten Donnerstag im Monat fand eine
Versammlung statt. Es standen Namen wie „Streetfighters“ oder „Silvermachine“
zur Auswahl, bevor man sich auf „Golden Eagles“ einigte. Das Logo wurde von Beat
Siegenthaler entworfen. Der erste Präsident war Paul Hegg. Das nächste Problem
war die Geldbeschaffung. Werner Aigner hatte die Idee, eine Seelandrallye
durchzuführen. Der Erfolg war mässig, es nahmen 10-12 Clubmitglieder teil, keine
„Fremden“. Des weiteren organisierte der Club Film- und Tanzabende. Ein
Tanzabend mit Barbetrieb (und eigens kreiertem Moto-Drink) und den „Froggs“ in
der alten Turnhalle Ins war erfolgreich. Vom Erlös konnten Club Sticker, Kleber
und Leibchen gekauft werden. 1978 machte der Moto Club mit einem Tanzanlass in
der VLG Halle „hingerdsi“.
1979 entstand
die Idee, ein Töfftreffen durchzuführen. Ernst Weber (damaliger Präsident) und
Roland Lauper sprachen mit dem damaligen Gemeindepräsident Küffer, dieser sah
kein Grund der dagegen sprechen würde. Das Töfftreffen fand auf dem
Coop-Parkplatz beim Tea Room Münz statt. Vorerst wurden Hot Dogs angeboten, 1980
wurde dann der erste Grill angeschafft, seither werden Bratwürste verkauft. Im
ersten Jahr prämierte eine Jury jeden Mittwoch diverse Töffs. Das Töfftreffen
etablierte sich in Ins, es kamen immer mehr Motorradfahrer. Einigen Anwohnern
wurde dies zu viel, sie lancierten eine Anti-Töfftreff-Kampagne.
Gemeindepräsident Küffer stand für den MCI ein. Der MCI seinerseits startete
eine Umfrage und ging auf die Anliegen der Anwohner ein.
Durch den Umbau des Coops musste das Töfftreffen auf den Parkplatz vor der Wienhandlung Frauchiger ausweichen. Auch unser gesamtes Inventar zügelten wir in H.P. Hurni's Garage. Das hiess, jeden Mittwoch alle Sitzbänke, Tische, Getränkekühler, Grill usw. mühsam, auf einem selbst gebastelten Karren zum verkaufs-Standort schleppen. Vor die Weinhandlung Frauchiger. Glücklicherweise kündigte uns H.P. Hurni einige Jahre später die Garage wonach wir gezwungen waren eine andere Lösung zu finden. Der heutige Vekaufs-Container, mit dem WC war das Resultat.
Fortsetzung folgt...
www.mc-ins.ch
Art. 1 Name
Unter dem Namen „Moto Club Golden Eagles Ins“ besteht ein politisch und konfessionell neutraler Verein gemäss Art. 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.
Der Verein hat seinen Sitz in Ins BE.
Der Verein bezweckt
· die Förderung und Pflege der Kameradschaft Gleichgesinnter
· die Förderung und Pflege des Motorradfahrens
· sowie die Wahrung der gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder.
Der Verein besteht aus folgenden Mitgliederkategorien:
a. Aktivmitglieder
b. Passivmitglieder
c. KandidatInnen
d. Ehrenmitglieder
Art. 5 Aktivmitglieder
Als Aktivmitglied kann jedermann aufgenommen werden, der das 15. Lebensjahr zurückgelegt und mindestens ein Jahr als KandidatIn dem Verein angehört hat.
Über allfällige Ausnahmen entscheidet die Vereinsversammlung.
Aktivmitglieder sind stimmberechtigt.
Als Passivmitglied kann jede Person oder Organisation aufgenommen werden, welche an den Bestrebungen des Vereins interessiert ist.
Passivmitglieder sind nicht stimmberechtigt.
KandidatInnen nehmen aktiv am Vereinsleben teil, sind jedoch noch nicht als Vereinsmitglied aufgenommen.
KandidatInnen sollen sich für eine allfällige Aktivmitgliedschaft bewähren.
Sie sind nicht stimmberechtigt.
Es werden keine neuen Ehrenmitglieder ernannt.
Über Aufnahme oder Abweisung eines Bewerbers / einer Bewerberin entscheidet die Vereinsversammlung.
Der Eintritt in den Verein schliesst die Anerkennung dieser Statuten ein.
Der Austritt ist dem Präsidenten / der Präsidentin zu Handen des Vorstandes und der Vereinsversammlung schriftlich zu erklären.
Art. 12 Anspruch
Mit dem Austritt erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.
Ausgeschlossen werden kann, wer die Interessen des Vereins wissentlich schädigt.
Über den Ausschluss aus dem Verein entscheidet die Vereinsversammlung endgültig. Der Verein ist dem Betroffenen gegenüber zur schriftlichen Grundangabe verpflichtet.
Jedes Vereinsmitglied ist zur Zahlung des jährlichen Mitgliederbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht befreit.
Austretende oder ausgeschlossene Vereinsmitglieder schulden ihren Mitgliederbeitrag bis zum Ende des Vereinsjahres.
Weitere Mittel des Vereins werden aus durchgeführten Veranstaltungen , durch private und öffentliche Beiträge und freiwillige Zuwendungen jeder Art beschafft.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet einzig das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeit des Vereins ist ausgeschlossen; für Personen, welche für den Verein handeln, bleibt Art.55 Abs.3 ZGB vorbehalten.
Die Organe des Vereins sind:
a. die Vereinsversammlung (VV)
b. der Vorstand
c. die RevisorInnen
Die Vereinsversammlung, in folge VV genannt, ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche VV findet alljährlich im ersten Quartal statt.
Art. 19 Aufgaben
Der ordentlichen VV obliegen folgende, nicht delegierbare Aufgaben:
a. Genehmigung des Protokolls der letzten VV
b. Genehmigung der Jahresrechnung
c. Genehmigung der Jahresberichte
d. Festsetzung der Mitgliederbeiträge
e. Mutationen
f. Wahl der Vereinsorgane
g. Festlegung der Ausgabekompetenz des Vorstandes
h. Festsetzung und Genehmigung des Tätigkeitsprogramms
i. Behandeln und Abstimmung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
j. Statutenrevision
Ausserordentliche Vereinsversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/5 der Mitglieder dies verlangen oder durch den Vorstand wenn wichtige oder dringliche Geschäfte dies erfordern.
Die Einberufung der ordentlichen VV durch den Vorstand hat mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktandenliste zu erfolgen.
Die Einberufung einer ausserordentlichen VV durch den Vorstand hat mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 14 Tage vor der Versammlung zu erfolgen.
Zur Leitung des Vereins wählt die VV für die Dauer von vier Jahren die Vorstandsmitglieder, welche sind:
a. PräsidentIn
b. Vize-PräsidentIn
c. SekretärIn
d. KassierIn
e. TourenleiterIn
f. MaterialverwalterIn
g. BeisitzerIn
Die Vereinsleitung obliegt dem Gesamtvorstand.
Art. 23 PräsidentIn
Der Präsident / die Präsidentin ist für die Koordination der Vereinsleitung verantwortlich. Er / sie vertritt den Verein gegen aussen, leitet die VV sowie die Vorstandssitzungen und ist für deren Einberufung zuständig.
Art. 24 Vize-PräsidentIn
Der Vize-Präsident / die Vize-Präsidentin unterstützt den Präsidenten / die Präsidentin und vertritt ihn / sie bei Abwesenheit.
Art. 25 SekretärIn
Der Sekretär / die Sekretärin ist verantwortlich für die zentrale Administration, die Behandlung der Korrespondenz und die Protokollführung.
Art. 26 KassierIn
Der Kassier / die Kassierin ist verantwortlich für die Kassenführung, die Vereinsbuchhaltung und die finanzielle Planung. Er / sie erstellt die Jahresrechnung und das Budget.
Art. 27 TourenleiterIn
Der / die TourenleiterIn ist für die Organisation und Durchführung von Vereinsausflügen verantwortlich.
Art 28 MaterialverwalterIn
Der Materialverwalter / die Materialverwalterin ist für die Beschaffung und Verwaltung des Vereinsinventars verantwortlich.
Art. 29 BeisitzerIn
Der Beisitzer / die Beisitzerin übernimmt vorstandsintern Aufgaben, um den übrigen Vorstand zu unterstützen und entlasten.
Art. 30 RevisorInnen
Die beiden RevisorInnen prüfen die Jahresrechnung. Über ihren Befund erstatten die RevisorInnen der ordentlichen VV einen schriftlichen Bericht. Sie sind für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Art. 31 Auflösung
Zur Auflösung des Vereins bedarf es eines VV-Beschlusses, für dessen Zustandekommen ein qualifiziertes Mehr notwendig ist.
Art. 32 Liquidation
Im Falle einer Auflösung des Vereins entscheidet die VV über Verwendung eines allfälligen Vermögens aus der Liquidation.
Art. 33 Statutenrevision
Die Statuten können auf Antrag des Vorstandes durch die ordentliche VV revidiert werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder dies verlangt.
Art. 34 Genehmigung
Die vorliegenden Statuten werden an der Vereinsversammlung vom 16. März 2002 genehmigt und ersetzen diejenigen von 3. April 1980.
Sie treten sofort in Kraft.
3232 Ins, 16. März 2002
Für den Moto Club Golden Eagles Ins
Die Präsidentin Der Sekretär
Rachel Hubacher Werner Bühler